| Notizen |
- Thede ter Haseborg hält 1642 in seinem Testament fest, dass seiner seligen Schwester Tyaken Töchter Tede und Hayke, sowie seines seligen Bruders Hoykens Kinder Syben und (T)etten Hoyken 200 Thaler von seinem Erbe erhalten. Diese Auszahlung ist von Etta ter Haseborg, der Witwe Zernemann durch den Amtmann Bucho Wiarda am 02.03.1668 zu Leer erfolgt. Es quittieren: Haytet Siebens, "uth best van min vader", Etta (Tetta) Haykens, Menno Yagens (von Nüttermoer), Jan Siebens "van wegen myn huesfrou" (Ites 1954).
- Hoytete und Menne Sybens beenden 1702 mit einem Vergleich einen Prozess. Diesen führten sie mit ihrem Schwager Albert Brechtezende, um das Erbe ihrer drei Mündel Franz, Sybo und Susanne Focken, seinen Stiefkindern. Die Geschwister sind inzwischen großjährig geworden und haben selbst geheiratet. In den Kirchenakten von Weener zeichnet Franz Focken "vor myn moeder Ocke Siebens" neben Hoytet Siebens und Menne Siebens ter Haseborg.
Albert Brechtesende zahlt 2250 Gulden, wofür er 4 "Dechmet Sanden" verpfändet. Er darf die von ihm angekauften Pferde behalten und die ausstehenden Forderungen gegen Wilke und Gotzen einziehen, hierdurch wird der am Wiener Hof geführte Prozess beendet.
- Franz Focken als Schüttmeister, Jan Temmen als Armenvorsteher, Menne ter Haseborg, Albert Brechtezende, Hoitet Sybens als Olderling und Sibe Focken unterschreiben am 13.10.1706 als Mitglied der Kirchengemeinde Weener, dass dem Schulmeister Aysse Habben, der Alters halben aus dem Dienst ausschied, eine Altersversorgung zusteht (Rep. 234, 66 S 58 R-59)
- Hoitet Sybens stirbt ohne Nachkommen.
- Im Jahr 1682 wird er als Schüttemeister bezeichnet, ein in Ostfriesland gebräuchlicher Name für den Bauernrichter. "Aufgabenspektrum der Bauerrichter bestand im Wesentlichen im Durchsetzten der Bauerrechte, also in der Aufsicht über Wege und Stege, und der Einhaltung der polizeilichen und nachbarschaftlichen Vorschriften, ferner nahm der Bauerrichter auch schiedsrichterliche Funktionen wahr und konnte Sträflingen nachstellen, sie festsetzen und der Obrigkeit übergeben. In Ostfriesland oblagen den Bauerrichtern die Überprüfung neu hinzuziehender Pächter und die Beaufsichtigung der Weide. Ferner überwachten sie die Dorfbewohner in der Wahrnehmung gemeinschaftlicher Aufgaben, wie etwa Wagenfuhren und dem Bereithalten eines Gewehres. Als Sanktion gegen säumige Gemeindemitglieder stand dem Bauerrichter die Erhebung von Brüchen, meist Geld-oder Bierbußen, zur Verfügung. Neben den kommunalen Aufgaben hatten die Bauerrichter Ämterfunktionen in der herrschaftlichen Territorialgliederung. Sie waren im Dorf der erste Ansprechpartner der Obrigkeit. In Ostfriesland waren sie darüber hinaus an der landständischen Steuererhebung beteiligt und zogen mancherorts die Schatzungen ein, ihre Unterschriften finden sich in den steuerlichen Erhebungsregistern."
(Quelle: Einfach vornehm: Die Hausleute der nordwestdeutschen Küstenmarsch in der Frühen Neuzeit von Jessica Cronshagen, S. 147)
Die "Ämterhäufung": Schüttemeister, Sylrichter, Kerkvogt und Olderling geben einen Hinweis darauf, dass er aus einer wohlhabenden und angesehenen Familie stammte.
|