Notizen |
- Die Funktion des Deichrichter, Sielrichter, Rentmeister, Armenvorsteher oder Kirchvogt war Personen vorbehalten, die sich durch Grundbesitz sowie Ansehen von der Bevölkerung abhoben.
"Die Führung der Deichverbände oblag den Deichrichtern. Stammten diese im späten Mittelalter hauptsächlich aus Mitgliedern der Häuptlingsfamilien, so wurde das Amt in der Frühen Neuzeit eine Domäne des Hausmannsstandes. Die Deichrichter wurden von den politisch voll berechtigten Mitgliedern des Deichverbandes gewählt und von der Landesherrschaft bestätigt. Neben der Beaufsichtigung des Deichwesens konnten sie in allen Deichangelegenheiten Anordnungen treffen und übten bei Streitfällen oder Vernachlässigung der Deiche richterliche Funktionen aus. Die Deichrichter bezogen ein kleines Gehalt und waren von den Deichlasten befreit – besonders letzterer Punkt trug dazu bei, dass sich ein solches Amt wohl tatsächlich rentieren konnte."
"Die Wahl eines Deichrichters stellte im Deichverband ein Ereignis dar. Nach Beendigung der Wahl hatte der neu gewählte Deichrichter für ein ausschweifendes Gelage zu sorgen: Ohling zitiert die überlieferten Rechnungen einer Wahl aus dem Jahre 1744 der Larrelter Sielacht, bei welcher ein Deichdeputierter, ein Deichrentmeister und ein Exekutor ihr neues Amt antraten. Die darauf folgende Feier im Hause des Amtsvogts kostete die Ausrichter 300 Gulden, eine weitere Feier fand in einer Wirtschaft statt. Für Branntwein, Bier, Wein, Mittag-und Abendessen, Tabak, Pfeifen, Kaffee, Tee, Quartier, Weidegeld für sechs Pferde sowie zerbrochenes Geschirr war eine Rechnung von weiteren 391Gulden fällig. Erst drei Jahre später konnte die gesamte Rechnung eingetrieben werden. Ausschweifende Feiern dieser Art erfüllten ihren Zweck, demonstrierten sie doch die Wichtigkeit des Ereignisses und die Stellung des neuen Deichrichters als mächtigen und vermögenden Mann."
(Quelle: Einfach vornehm: Die Hausleute der nordwestdeutschen Küstenmarsch in der Frühen Neuzeit von Jessica Cronshagen, S. 170)
"Die Sielachten standen unter der Aufsicht eines durch die Interessenten gewählten Sielrichters. Sie genossen, wie auch die Deichrichter, ein kleines Gehalt."
"Wie die Deichrichter, so rekrutierten sich auch die Sielrichter vornehmlich aus den angesehenen Bauernfamilien des Ortes. Ähnliches gilt für die dem Sielrichter zur Seite gestellten Rentmeister, welche der Rechnungsführung vorstanden. Sie waren dem Sielrichter in seiner Position gleichgestellt. ... Die Deich-und Sielrichter wurden grundsätzlich auf Lebenszeit bzw. bis zu ihrer Abdankung gewählt."
(Quelle: Einfach vornehm: Die Hausleute der nordwestdeutschen Küstenmarsch in der Frühen Neuzeit von Jessica Cronshagen, S. 171)
"Die Armenvorsteher, mancherorts auch Armenvögte genannt, verwalteten die Armenkasse und waren gelegentlich mit der Kontrolle des Gemeindezugangs beauftragt. Das überwiegend aus Legaten und Stiftungen bestehende Armenvermögen wurde dabei nicht selten zweckentfremdet: Da es im Gegensatz zum eher immobilen Kirchenvermögen überwiegend aus Barschaften bestand, bot es einen beliebten Fonds privater Kredite. Bei der häufig anzutreffenden Verknüpfung des Kirchen-und Armenvorsteheramtes hatte der Inhaber demnach die Kontrolle über beachtliche Vermögenswerte. Hier ist ein Grund für das eifersüchtige Wachen der Hausleute über den exklusiven Ämterzugang zu finden: Das Anvertrauen des Gemeindevermögens setzte einen beachtlichen lokalen Leumund voraus."(Quelle: Einfach vornehm: Die Hausleute der nordwestdeutschen Küstenmarsch in der Frühen Neuzeit von Jessica Cronshagen, S. 270)
Im 16. und im frühen 17. Jahrhundert wurde das Amt des Armenvorstehers durch den Kirchenvorsteher ausgeübt. Ab Mitte des 17. Jahrhunderts konnte diese Tätigkeit auch auf andere Personen übertragen werden. Das Amt wurde in der Regel nur für kurze Zeiten vergeben. Es war ein Amt, dass finanziell nicht lohnenswert war, da die Entschädigung kaum die Ausgaben deckte. Es war jedoch eine ehrenvolle Tätigkeit, mit deren Titel man sich schmücken konnte.
- Thede ter Haseborg hält 1642 in seinem Testament fest, dass seiner seligen Schwester Tyaken Töchter Tede und Hayke, sowie seines seligen Bruders Hoykens Kinder Syben und (T)etten Hoyken 200 Thaler von seinem Erbe erhalten. Diese Auszahlung ist von Etta ter Haseborg, der Witwe Zernemann durch den Amtmann Bucho Wiarda am 02.03.1668 zu Leer erfolgt. Es quittieren: Haytet Siebens, "uth best van min vader", Etta (Tetta) Haykens, Menno Yagens (von Nüttermoer), Jan Siebens "van wegen myn huesfrou" (Ites 1954).
- Hoytete und Menne Sybens beenden 1702 mit einem Vergleich einen Prozess. Diesen führten sie mit ihrem Schwager Albert Brechtezende, um das Erbe ihrer drei Mündel Franz, Sybo und Susanne Focken, seinen Stiefkindern. Die Geschwister sind inzwischen großjährig geworden und haben selbst geheiratet. In den Kirchenakten von Weener zeichnet Franz Focken "vor myn moeder Ocke Siebens" neben Hoytet Siebens und Menne Siebens ter Haseborg.
Albert Brechtesende zahlt 2250 Gulden, wofür er 4 "Dechmet Sanden" verpfändet. Er darf die von ihm angekauften Pferde behalten und die ausstehenden Forderungen gegen Wilke und Gotzen einziehen, hierdurch wird der am Wiener Hof geführte Prozess beendet.
- Franz Focken als Schüttmeister, Jan Temmen als Armenvorsteher, Menne ter Haseborg, Albert Brechtezende, Hoitet Sybens als Olderling und Sibe Focken unterschreiben am 13.10.1706 als Mitglied der Kirchengemeinde Weener, dass dem Schulmeister Aysse Habben, der Alters halben aus dem Dienst ausschied, eine Altersversorgung zusteht (Rep. 234, 66 S 58 R-59)
- Hoitet Sybens stirbt ohne Nachkommen.
- Im Jahr 1682 wird er als Schüttemeister bezeichnet, ein in Ostfriesland gebräuchlicher Name für den Bauernrichter. "Aufgabenspektrum der Bauerrichter bestand im Wesentlichen im Durchsetzten der Bauerrechte, also in der Aufsicht über Wege und Stege, und der Einhaltung der polizeilichen und nachbarschaftlichen Vorschriften, ferner nahm der Bauerrichter auch schiedsrichterliche Funktionen wahr und konnte Sträflingen nachstellen, sie festsetzen und der Obrigkeit übergeben. In Ostfriesland oblagen den Bauerrichtern die Überprüfung neu hinzuziehender Pächter und die Beaufsichtigung der Weide. Ferner überwachten sie die Dorfbewohner in der Wahrnehmung gemeinschaftlicher Aufgaben, wie etwa Wagenfuhren und dem Bereithalten eines Gewehres. Als Sanktion gegen säumige Gemeindemitglieder stand dem Bauerrichter die Erhebung von Brüchen, meist Geld-oder Bierbußen, zur Verfügung. Neben den kommunalen Aufgaben hatten die Bauerrichter Ämterfunktionen in der herrschaftlichen Territorialgliederung. Sie waren im Dorf der erste Ansprechpartner der Obrigkeit. In Ostfriesland waren sie darüber hinaus an der landständischen Steuererhebung beteiligt und zogen mancherorts die Schatzungen ein, ihre Unterschriften finden sich in den steuerlichen Erhebungsregistern."
(Quelle: Einfach vornehm: Die Hausleute der nordwestdeutschen Küstenmarsch in der Frühen Neuzeit von Jessica Cronshagen, S. 147)
Die "Ämterhäufung": Schüttemeister, Sylrichter, Kerkvogt und Olderling geben einen Hinweis darauf, dass er aus einer wohlhabenden und angesehenen Familie stammte.
|